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Satzung des "Verein zur Erhaltung der St. Ulricus-Kirche
Börninghausen e.V."
vom 28. Februar 2005; § 8 Abs. 2
geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Juni 2005
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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen " Verein zur Erhaltung der St.
Ulricus-Kirche Börninghausen". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz
"e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Preußisch
Oldendorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Der Verein verfolgt als Förderverein die Erhaltung der
historischen St. Ulricus-Kirche als ausschließlichen und unmittelbaren
gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die unter Denkmalschutz
stehende und ortsbildprägende St. Ulricus-Kirche bedarf einer
umfangreichen Sanierung und Unterhaltung, um auch weiterhin als
Gotteshaus genutzt werden zu können. Der Satzungszweck wird
insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein das allgemeine
Interesse an der Erhaltung der Kirche weckt und sich an
Unterhaltungsmaßnahmen beteiligt, weil die Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Börninghausen allein nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten aus
eigenen Mitteln zu bestreiten.
(3) Der Verein ist in jeder
Beziehung neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) An den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein sind keine besonderen
Voraussetzungen geknüpft. Mitglied kann jeder werden, wer an der
Erhaltung der St. Ulricus-KIrche interessiert ist. Mitglieder können
auch juristische Personen werden.
(2) Die Aufnahme in den
Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(3) Ob und wie viel Personen zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden, entscheidet der Vorstand.
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§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
(2)
Der
Verein nimmt Spenden von Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern zur
ausschließlichen Verwendung im Rahmen des Vereinszweckes entgegen.
(3)
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod
Austritt; die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den 1.
Vorsitzenden. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig
und muss spätestens bis zum 1. Oktober ausgesprochen werden.
Ausschluss; die Mitgliedschaft kann vom Vorstand gelöscht werden a)
bei groben Verstößen des Mitglieds gegen Zweck und Ziel des Vereins,
b) wenn der Ausschluss im Interesse des Vereins erforderlich
erscheint, c) das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher
Erinnerung innerhalb eines Monats nach Absendung der 2. Erinnerung der
Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. (2) In den Fällen von
Abs. 1 Nr. 3a und b ist vor der Beschlussfassung dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich
gegenüber dem gesamten Vorstand zu rechtfertigen.
(3) Bei Widerspruch gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von
zwei Wochen entscheidet die Hauptversammlung. |
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§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe sind
der Vorstand die Hauptversammlung.
(2) Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit, soweit diese
Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
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§ 7 Vorstand
(1) Die Leitung und Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand.
(2) Mitglieder des Vorstandes sind
a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende
c) der Geschäftsführer d) der Schatzmeister e) der
stellvertretende Schatzmeister
Außerdem können bis zu fünf weitere Vereinsvertreter
als Beisitzer im Vorstand mit beratender Funktion tätig werden. Die
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter Abs. 2 Ziffer a) bis
e) genannten Personen. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von den Vorstandsmitgliedern mit
Gesamtvertretungsbefugnis dergestalt vertreten, dass jeweils zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zu einer Vertretung berechtigt
sind.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus,
kann der übrige Vorstand von sich aus andere Vereinsmitglieder
kommissarisch mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bis zur
nächsten Hauptversammlung beauftragen.
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§ 8 Hauptversammlung
(1) Die Versammlung der Mitglieder des Vereins, die Hauptversammlung,
ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung ist durch das amtliche Bekanntmachungsorgan
der Stadt Preußisch Oldendorf mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
einzuberufen.
(3) Die Hauptversammlung ist jährlich einzuberufen. Ort und Zeitpunkt
bestimmen jeweils der Vorstand. Sie ist ferner einzuberufen, wenn die
Einberufung im Interesse des Vereins liegt oder mindestens ein Zehntel
der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können
in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die
Behandlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(4) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten b) Bericht des 1.
Vorsitzenden c) Kassenbericht des Schatzmeisters d) Bericht der
Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstandes, soweit erforderlich
f) Neuwahl des Vorstandes, soweit erforderlich g) Neuwahl des
Kassenprüfers h) Anträge i) Verschiedenes
(5) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine
andere Mehrheit vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Wahlen
können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheim
muss abgestimmt werden, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder dies verlangen.
(7) Die Hauptversammlung
wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied
des Vorstandes geleitet.
(8) Über den Verlauf der
Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1.
Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist, bei
Neuwahlen noch von den bisherigen.
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§ 9 Kassenprüfer
(1) Die zwei Kassenprüfer werden anlässlich der Hauptversammlung
gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die
jährliche Kassenprüfung.
(2) Die Kassenprüfer werden gewählt als Kassenprüfer eines und
Kassenprüfer zwei. Kassenprüfer eins scheidet bei der Hauptversammlung
aus. An seine Stelle tritt Kassenprüfer zwei. Der Posten des
bisherigen zweiten Kassenprüfers ist gleichzeitig neu zu wählen.
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§ 10 Auflösung und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung
erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Börninghausen oder Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Ziele zu verwenden hat.
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§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung
ergebenden Rechte und Pflichten ist Lübbecke.
Preußisch Oldendorf, den 28.02.2005 / 06.06.2005
(Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübbecke unter VR
0552 am 8. Juli 2005)
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